Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in Kraft getreten
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in Kraft getreten - Welche Betriebe müssen ihre Website anpassen?
Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Ziel ist es, Menschen mit Einschränkungen eine gleichberechtigte Teilhabe am digitalen Wirtschaftsleben zu ermöglichen. Webseiten sollen also auch für blinde oder sehbehinderte Personen gut nutzbar sein. Eine Missachtung der neuen Gesetzesvorgaben kann teure Konsequenzen haben – es können Abmahnungen erfolgen und Bußgelder von bis zu 100.000 Euro fällig werden.
Welche Betriebe sind betroffen?
Die Vorgaben des BFSG gelten für Unternehmen, die elektronische Dienstleistungen für Verbraucher anbieten wie z.B. bei Online-Shops. Voraussetzung sind mind. zehn Beschäftigte oder ein Umsatz von mehr als zwei Millionen Euro. Wer diese Schwellen überschreitet und elektronische Dienstleistungen für Verbraucher anbietet, muss seine Website barrierefrei machen. Die Verpflichtung gilt nur für bestimmte Produkte und Dienstleistungen, die in § 1 Abs. 2 und 3 BFSG aufgelistet sind. Für Metallbauer oder Feinwerkmechaniker sind Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr relevant.
Welche Ausnahmen gibt es?
Die Pflicht zur Barrierefreien Gestaltung gilt nur dann, wenn über die Seite Verbraucherverträge abgeschlossen werden können. Reine B2B-Seiten sind ausgenommen. Ebenso ausgenommen sind Webseiten, auf denen nur das Unternehmen, seine Produkte und Mitarbeiter vorgestellt werden, ohne die Möglichkeit eines Vertragsabschlusses zu bieten. Ausdrücklich ausgenommen sind auch Karriereseiten, die sich grundsätzlich an zukünftige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer richten. Ein Arbeitsvertrag oder auch ein Ausbildungsvertrag ist kein Verbrauchervertrag im Sinne des Gesetzes.
Damit gilt: Auch wenn ein Betrieb mehr als zehn Mitarbeiter hat und der Umsatz mehr als 2 Mio. Euro beträgt, entsteht keine Pflicht zur barrierefreien Gestaltung, solange keine Verbraucherverträge über die Seite abgeschlossen werden können.
Was bedeutet Barrierefreiheit konkret?
· Nach dem BFSG müssen die auf der Websie befindlichen Informationen
· auffindbar und verständlich sein,
· über mehr als einen Sinneskanal zugänglich sein (z.B. Bildbeschreibungen für Sehbehinderte), ohne Maus bedienbar sein,
· Videos mit Untertiteln oder Textalternativen versehen werden.
Eine übersichtlich gestaltete Seite hilft allen Nutzern dabei, die Angebote auf der Seite besser lesen und verstehen zu können. Auch wenn es nicht um einen Vertragsabschluss geht.
Praxis-Tipp für Handwerksbetriebe
Grundsätzlich betrifft das BFSG nur wenige Handwerksbetriebe. Lassen Sie sich daher nicht von pauschalen Angeboten zur Überarbeitung Ihrer Internetseite verunsichern. Prüfen Sie zunächst, ob eine Verpflichtung zur barrierefreien Gestaltung überhaupt besteht. Nehmen Sie hierfür auch die Beratung Ihrer Innung, Kreishandwerkerschaft oder des jeweiligen Landesverbandes in Anspruch.
Als Ansprechpartnerin zu diesem Thema steht Ihnen auch zur Verfügung:
Friederike Tanzeglock
Rechtsanwältin (Syndikusanwältin)
Bundesverband Metall in Essen
