Update Stromsteuergesetz
Welche Metallhandwerksbetriebe profitieren von der Senkung der Stromsteuer? Das Stromsteuergesetz (§ 9b StromStG) sieht für bestimmte Unternehmen des produzierenden Gewerbes eine Entlastung von der Stromsteuer vor.
Anspruchsberechtigt sind Unternehmen, die dem produzierenden Gewerbe zuzuordnen sind. Die Zuordnung erfolgt auf Grundlage der „Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003“. Diese Klassifikation ist nach wie vor maßgeblich, auch wenn sie nicht mehr dem aktuellen Stand entspricht.
Metallbaubetriebe mit eigener Werkstatt sowie Feinwerkmechanikerbetriebe zählen in der Regel zum produzierenden Gewerbe. Dabei kommt es nicht auf die Rechtsform des Betriebes an, auch Einzelkaufleute haben bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen Anspruch auf Erstattung.
Die Klassifikation der Wirtschaftsbetriebe ist abrufbar unter folgendem Link:
Bei sogenannten Mischbetrieben richtet sich die Antragsberechtigung nach dem Tätigkeitsschwerpunkt, der anhand der jeweiligen Umsatzverteilung ermittelt wird.
Wichtige Voraussetzungen:
Eine Entlastung von der Stromsteuer ist nur möglich, wenn der verwendete Strom:
nachweislich versteuert wurde,
ausschließlich für betriebliche Zwecke verwendet wird und
nicht bereits einer Steuerbefreiung unterliegt.
Strom, der für die Elektromobilität – insbesondere für Fahrzeuge im Straßenverkehr – eingesetzt wird, ist von der Entlastung ausgeschlossen.
Antrag stellen: Die Entlastung erfolgt ausschließlich auf schriftlichen Antrag. Voraussetzung ist, dass der zu erstattende Betrag mindestens 250 € beträgt, was einem Stromverbrauch von jährlich 12.500 kWh entspricht. Die entsprechenden Antragsformulare stehen im Zollportal (https://www.zoll-portal.de/) zur Verfügung.
Laut aktuellem Haushaltsentwurf der Bundesregierung soll die Entlastung in Höhe von 20 € pro Megawattstunde auch über den 31.12.2025 hinaus fortgeführt werden.
Bei einer voraussichtlichen Entlastung von mehr als 1.000 € pro Quartal kann eine unterjährige Auszahlung beantragt werden. Ansonsten ist der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des auf das Verbrauchsjahr folgenden Kalenderjahres beim zuständigen Hauptzollamt einzureichen.
Über die Plattform „e-Tool“ (https://www.energie-tool.de/) des ZDH kann vorab geprüft werden, ob das eigene Unternehmen grundsätzlich entlastungsberechtigt ist. Die erstmalige Antragstellung ist mit einem gewissen Aufwand verbunden, kann jedoch – insbesondere bei hohem Stromverbrauch – finanziell lohnenswert sein.
Als Ansprechpartnerin zu diesem Thema steht Ihnen auch zur Verfügung:
Friederike Tanzeglock
Rechtsanwältin (Syndikusanwältin)
Bundesverband Metall in Essen
friederike.tanzeglock@metallhandwerk.de